Saturday 5 August 2017

Stock Options Kommunalsteuer


Datum: 04. Outubro 2016 16:30 Sehr geehrter Herr Kurzbck, Liebe Forumsgemeinschaft, unterliegen die sv - und lst-pflichtigen Stock-Options (nach dem 31.03.2009 gewhrt) dem DB, DZ und der Kommunalsteuer Sind nur die quotbefreitenquot Stock-Options LNK-frei Wird in der Aussendung der WKO (DB, DZ und Kommunalsteuer-BMGL) nicht differenziert dargestellt. Vielen Dank im Voraus fr Ihre Rckmeldungen. Re: Lohnnebenkosten Stock Options Datum: 04. Outubro 2016 19:29 Es tut mir leid, wenn ich Aussendungen, die nicht von mir kommen, nicht kommentieren kann. Es gibt aber bei quotStock optionsquot, wenn diese nach dem 31. Mrz 2009 ausgegeben wurden, keinerlei dafr vorgesehene Befreiungsbestimmungen, auch nicht betreffend Lohnnebenkosten. Re: Lohnnebenkosten Opções de açõesLVwG-4500092GfRt Das Landesverwaltungsgericht Obersterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Grf aus Anlass der Beschwerde der GmbH. Vertreten durch die K, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 24. Oktober 2012, Zl. 2012-FSAa, Wegen Einer Nachforderung von Kommunalsteuer beschlossen: I. Morra Beschwerde wird insoweit, juntamente com Dieser der Antrag auf (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf) Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt wird, gema 50 BAO zustndigkeitshalber an den Stadtsenat der Stadt Linz weitergeleitet. II. Gegen Diesen Beschluss kann weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (v. 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden. III. Im brigen wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung zur Hauptsache zu einem spteren Zeitpunkt gesondert ergehen wird. B e g r n d u n g 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3. Jnner 2012, Zl. 2005-FSA, wurde die Beschwerdefhrerin dazu verpflichtet, die fr die Jahre 2006 bis 2010 nachzufordernde Kommunalsteuer em Hhe von 3.618,29 Euro sowie einen Sumniszuschlag em Hhe von 72,37 Euro, sohin insgesamt den Betrag von 3.690,66 Euro, binnen eines Monats Nach Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen. Begrndend wurde dazu ausgefhrt, dass sich die konkrete Hhe Dieser Zahlungsverpflichtungen aus 2 i. V.m. 9 des Kommunalsteuergesetzes, BGBl. Nr. 8191993 i. d.g. F. BGBl. Nr. I 762011 (im Folgenden: KommStG), i. V.m. Dem Prfbericht des Finanzamtes Graz-Stadt ber eine gemeinsame Prfung der lohnabhngigen Abgaben (GPLA) ergebe dem Grunde nach resulttiere die Steuerpflicht daraus, dass die Rechtsmittelwerberin im fraglichen Zeitraum im unternehmerischen Bereich ttig gewesen sei und in diesem Zusammenhang e einige (insgesamt drei) ihr zuzurechnende Dienstnehmer einer Linzer Betriebssttte einkommensteuer - und damit kommunalsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Mit Weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 22. Februar 2012, Zl. 2005-FSA, Wurde dem Antrag der Beschwerdefhrerin auf Aussetzung der Einhebung der Kommunalsteuer-Nachforderung bis zur Rechtsmittelentscheidung stattgegeben. 2. Gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 3. Jnner 2012, Zl. 2005-FSA, Wurde von der Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Darin Brachte morre Beschwerdefhrerin vor, dass ihre in Deutschland ansssige Muttergesellschaft bestimmten leitenden Angestellten ihres Konzernes Aktienoptionsplne em Form von Wandelschuldverschreibungen (Stock-Options) eeum. Nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist htten morre Inhaber Dieser Wandelschuldverschreibungen entweder Begehren knnen, dass diese Anleihen em Stamm-bzw. Vorzugsaktien der Muttergesellschaft umgewandelt oder ihnen zum Nennwert zurckgezahlt werden. Da somit eine Option auf den begnstigten Erwerb von Anteilen des auslndischen Mutterunternehmens und nicht des inlndischen Arbeitgebers selbst eingerumt worden sei, sodass im Ergebnis eine Zuwendung bzw. Ein Entgeltzahlung von dritter Seite (und nicht von jenem Arbeitgeber, mit dem die leitenden Angestellten ihre Dienstvertrge abgeschlossen haben) erhelgt sei, sei eine Nachverrechnung einer auf eine Lohnzahlung abstellenden Kommunalsteuer sohin schon von vornherein rechtswidrig. Dazu komme, dass es sich insoweit nicht um Einknfte i. S.d. 25 EStG handle, sondern die Voraussetzungen fr eine Steuerbegnstigung nach 3 Abs. 1 Z. 15 lit. C EStG vorliegen wrden, sodass auch aus diesem Grund deren Einbeziehung in die Beitragsgrundlage nach 5 Abs. 2 lit. C KommStG ausscheide. 3. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 24. Oktober 2012, Zl. 69102012-FSAa, wurde diese Berufung als unbegrndet abgewiesen (und damit unter einem der angefochtene Bescheid vollinhaltlich besttigt) weiters wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verfgt (Spruchpunkt 4.). Begrndend wurde dazu ausgefhrt, dass im gegenstndlichen Fall der Einrumung von Stock-Options e ihre Dienstnehmer davon auszugehen sei, dass diese Vorteilsgewhrung offensichtlich durch deren Beschftigungsverhltnis zur Beschwerdefhrerin veranlasst worden sei, weshalb is sich aus der Sicht der Dienstnehmer jeweils um Einknfte aus nichtselbstndiger Arbeit identificador Dass ihnen morre Optionen von der Muttergesellschaft eingerumt wurden, sei hingegen nicht mageblich. Davon ausgehend unterlgen sohin die aus der Ausbung des Optionsrechts den Mitarbeitern zugeflossenen Betrge jeweils der Kommunalsteuerpflicht. Im brigen kme die Begnstigung des 3 Abs. 1 Z. 15 lit. C EStG hier deshalb nicht zum Tragen, weil jene Personen, denen die Stock-Opções angeboten wurden, deshalb nicht als eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern i. S. Dieser Vorschrift angesehen werden knne, weil der Bezieherkreis nach dem Aktienoptionsplan 2003 des Mutterkonzernes nicht schon von vornherein genau festgestanden, sondern jene Dienstnehmer, die am Unternehmenserfolg mitbeteiligt sein sollten, em Wahrheit mehr ou weniger willkrlich vom Vorstand der Muttergesellschaft ausgewhlt worden sei. 4. Gegen Diesen der Beschwerdefhrerin am 29. Oktober 2012 zugestellten Bescheid hat diese am 12. Novembro de 2012 e damit rechtzeitig por Telefax eine Vorstellung an die O. Landesregierung erhoben. Em Dieser Wird im Wesentlichen auf die ausfhrliche Begrndung der Berufung sowie unter Hinweis auf einschlgige Judikatur darauf hingewiesen, Dass ein Entgelt von Dritter Seite nur dann im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens Berksichtigt werden drfe, wenn die direkte Auszahlung des Dritten an den Arbeitnehmer eine Schuld des Dienstgebers tilgt Dies treffe jedoch hier ebenso wenig zu wie es sich auf der anderen Seite hinsichtlich der begnstigten Dienstnehmer insofern um eine betriebsbezogene Suporte, além de disjuntor nur jenen Fhrungspersonen diese Stock-Opções gewhrt wurden, die eine relevante (Mit8209) Verantwortung fr die Entwicklung des Unternehmens zu Tragen Hatten. Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und unter einem beantragt, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Mit Schreiben der O. Landesregierung vom 8. Jnner 2013, Zl. IKD (BauR) -0800003-2014-PeWm, Wurde Diese Vorstellung im Hinblick auf die am 1. Jnner 2014 em Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl. Nr. I 512012 dem Landesverwaltungsgericht Obersterreich zur Entscheidung vorgelegt. Em diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorstellungsverfahren von der do. Behrde nicht mehr erledigt habe werden knnen. 1. Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG. Winach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehrde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl. Nr. I 512012 mit Wirkung vom 1. Jnner 2014 aufgehoben. Em diesem Zusammenhang ordnet die bergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG explizit an, dass die Zustndigkeit zur Weiterfhrung der bei den Aufsichtsbehrden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhngigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte bergeht, wobei sich em Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezglich no Art. 131 Abs. 2 e 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, em den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Lnder caído. Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulssige Vorstellungen wie dem aus 3 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Bergangsgesetzes, BGBl. Nr. I 332013 i. d.g. F. BGBl. Nr. I 1222013, hervorgehenden Sinn entnommen werden kann nunmehr als Beschwerden i. S.d. Arte. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. 2. Fr den gegenstndlichen Fall bedeutet morre, dass die zuvor unter I.4. Angefhrte Vorstellung, da diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im brigen den Anforderungen des 9 Abs. 1 VwGVG (bzw. 250 Abs. 1 BAO) entspricht, als zulssige Beschwerde i. S.d. Arte. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu behandeln ist. Weil im vorliegenden Zusammenhang primr eine Rechtsfrage zu klren ist, diese sowohl von der erstinstanzlichen Behrde als von the Berufungsbehrde jeweils inaltlich bereinstimmend beurteilt wurde und auch sonst keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass die Belangte Behrde hier: der Stadtsenat der Stadt Linz die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gema 14 VwGVG (bzw. 262 BAO) intendieren wrde, war daher im h. Rechtsmittelverfahren zunchst in einem gesonderten Verfahren ber den von Beschwerdefhrerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe (na França, na Alemanha, no Reino Unido) zu befinden. Em diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Obersterreich erwogen: 1. Anders als nach 102 Abs. 3 der Obersterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 911990 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mageblichen Fassung LGBl. Nr. 232013, wonach einer Vorstellung grundstzlich keine aufschiebende Wirkung zukam, sondern eine solche von der Aufsichtsbehrde ber Antrag des Einschreiters gesondert zuerkannt werden musste, ordnet 13 Abs. 1 VwGVG nunmehr an, dass eine Beschwerde gem Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ex lege stets aufschiebende Wirkung hat, und zwar solange, e também atirar-se Behrde Diese nicht im Wege eines auf 13 Abs. 2 VwGVG gegrndeten Bescheides ausschliet (wobei ein solcher Bescheid in begrndeten Fllen auch erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behrde ergehen kann). Allerdings sieht die lex specialis des 2a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 1941961 i. d.g. F. BGBl. Nr. I 702013 (im Folgenden: BAO), vor, dass deren Bestimmungen sinngem auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden sind, soweit diese im Verfahren vor der belangten Abgabenbehrde gelten foi nach 1 Abs. 1 BAO em Bezug auf Gemeindeabgaben (wie im gegenstndlichen Fall) zutrifft in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist daher das VwGVG (abgesehen von einer hier nicht mageblichen Ausnahme) nicht heranzuziehen. 2.1. Davon ausgehend ordnet 254 BAO an, dass durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Im Ergebnis kommt daher einer derartigen Beschwerde weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (v. 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche weil sowohl 13 VwGVG als auch 22 VwGVG im Abgabenverfahren nicht anwendbar ist auf Antrag (von der Behrde oder vom Verwaltungsgericht) zuerkannt werden. 2.2. Nach 212a Abs. 1 BAO ist jedoch u. a. Morre Einhebung einer Abgabe, deren Hhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhngt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehrde auszusetzen, wenn mit der Beschwerde morrer Inanspruchnahme fr eine Abgabe angefochten wird. Derartige Aussetzungsantrge knnen bis zur Entscheidung ber die Bescheidbeschwerde gestellt werden (v. 212a Abs. 3 BAO), wobei die Wirkung einer Aussetzung in einem i. d.R. Bis zur Verfgung von dessen Aufhebung durch das abschlieende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (212a Abs. 5 lit. b BAO) whrenden Zahlungsaufschub besteht (212a Abs. 5 erster Satz BAO). 2.3. O que é o que você está procurando? O que você está procurando? O que você está procurando? Não é o que você quer? Aussetzungsantrag zu werten ist gestellt. Wenngleich diese Vorstellung bereits am 12. novembro de 2012 eingebracht wurde und sohin morre em 284 Abs. 1 BAO normierte Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen ist, ergeben sich aus dem von der belangten Behrde (Stadtsenat der Stadt Linz) bzw. Der O. Landesregierung vorgelegten Akt keine Anhaltspunkte dafr, dass die Rechtsmittelwerberin aus diesem Grund eine Sumnisbeschwerde eingebracht htte. 2.4. Daher war die vorliegende Beschwerde insoweit, também conhecido como Dieser ein Antrag auf Aussetzung nach 212a BAO gestellt wurde, gem 50 BAO (unter sinngemer Anwendung des 249 Abs. 1 BAO) an die zur Entscheidung hierber zustindige belangte Behrde (Stadtsenat der Stadt Linz) weiterzuleiten. Diese h. Verfgung ist als ein blo verfahrensleitender Beschluss i. S.d. 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenstndige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (v. 25a Abs. 3 VwGG) zulssig ist.

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